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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

FKP Eventservice GmbH

Allgemeine Vertragsbedingungen

Stand: 02.06.2022

§ 1    Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Dienstleistungsverträge zwischen der FKP Eventservice GmbH, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg, im Folgenden nur noch „wir“, als Leistungserbringer und dem Kunden als Leistungsempfänger.
Gegenstand des Vertrages sind insbesondere unsere Leistungen für Veranstaltungen des Kunden.

§ 2    Ausschluss von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn wir Bedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3    Vertragsschluss, Leistungsvorbehalte
(1)    Informationen auf unseren Webseiten oder in Prospekten, Anzeigen oder anderem Werbematerial stellen kein verbindliches Angebot dar.
(2)    Auch ein von uns übermitteltes und bepreistes Angebot stellt keine verbindliche Vertragserklärung dar. Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt vielmehr erst zustande, wenn wir dem Kunden auf seinen Auftrag eine Auftragsbestätigung erteilt haben.
(3)    Der Kunde ist an ein von ihm abgegebenen Auftrag für zwei Wochen ab Absendung gebunden, wenn er in seinem Auftrag nichts anderes ausdrücklich erklärt. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb der Frist durch Erteilung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden.
(4)    In Fällen, die für uns wie auch für Dritte, von denen wir im Rahmen unserer Vertragserfüllung Leistungen beziehen, unvorhersehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar sind (z. B. Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen, Seuchen, Streik oder Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Störungen in der Fabrikation, Lieferung oder Rohstoff- und Energieversorgung), sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5)    Absatz 4 gilt entsprechend in Fällen, in denen unsere Leistung von der richtigen und rechtzeitigen Leistungserbringung Dritter an uns (z. B. Lieferung/Bereitstellung von Mietgeräten) abhängt, soweit solche Leistungen Dritter zur Vertragserfüllung notwendig sind.


§ 4    Eigentumsvorbehalt
Soweit unsere Leistung in der Übereignung beweglicher Sachen besteht, bleiben die Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer Vergütung unser Eigentum.

§ 5    Geistiges Eigentum
    Soweit an unserer Leistung geistiges Eigentum besteht, bleibt dieses vorbehalten. Der Kunde erhält lediglich ein einfaches, auf den Vertragszweck und die Vertragsdauer begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

§ 6    Einsatz von Subunternehmern
Wir sind berechtigt, für die Erbringung unserer Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

§ 7    Vergütung, Umsatzsteuer, Rechnungstellung, Verzug
(1)    Für unsere Leistung ist die vereinbarte Netto-Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist eine angemessene Vergütung geschuldet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen und Zusatzleistungen, insbesondere, wenn sie vom Kunden nach Vertragsschluss ergänzend beauftragt werden.
(2)    Zahlungen sind auf das in unserer Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.
(3)    Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Zugang einer jeden Rechnung mit dem Rechnungsbetrag in Verzug, soweit der abgerechnete Betrag bei Rechnungslegung fällig war oder durch die Rechnungslegung fällig geworden ist.

§ 8    Informationspflichten des Kunden
    Der Kunde unterstützt uns bei der Erbringung unserer Leistung mit allen notwendigen Informationen. Insbesondere informiert er uns unverzüglich über alle wesentlichen Umstände und Änderungen, die den Rahmen für unsere Leistung betreffen. Dazu gehören bei Leistungen für eine Veranstaltung des Kunden insbesondere Änderungen von Zeit, Ort, Anzahl der Teilnehmer, externe Dienstleister und Art und Umfang der geplanten Veranstaltung.

§ 9    Prüfungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden
(1)    Der Kunde hat alle von uns gelieferten Materialien unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Material als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Material auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(2)    Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(3)    Haben wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf Absatz 1 nicht berufen.

§ 10    Behördliche Genehmigungen und Auflagen
Es ist Sache des Kunden, dass alle für seine Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und alle hiermit verbundenen oder sonst gesetzlich vorgesehenen oder behördlich angeordneten Auflagen erfüllt sind.

§ 11    Besondere Pflichten des Kunden bei Nutzungsüberlassung beweglicher Gegenstände (z. B. Mietleistungen)
(1)    Soweit unsere Leistung in der Nutzungsüberlassung beweglicher Gegenstände besteht, gelten die Absätze 2 bis 10.
(2)    Es obliegt dem Kunden, die Gegenstände zu Beginn der Nutzungszeit an unserem im Auftrag oder der Auftragsbestätigung bezeichneten Lager abzuholen und zum Ende dort zurückzugeben.
(3)    Soweit wir auch den Transport der Gegenstände zum Kunden übernehmen, beginnt die vergütungspflichtige Nutzungszeit bereits mit dem Verladen in unserem Lager und sie endet mit Ausladen an unserem Lager. Dabei zählen die angebrochenen Tage mit. Sätze 1 und 2 gelten nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4)    Soweit der Kunde die Gegenstände selbst abholt, muss er mindestens zwei Werktage vorher einen Abholtermin am Lager vereinbaren. Für die Rückgabe gilt Satz 1 entsprechend.
(5)    Der Kunde hat alle überlassenen Gegenstände in ordnungsgemäßem und gereinigten Zustand zurückzugeben.
(6)    Der Kunde darf die überlassenen Gegenstände nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufstellen, bedienen und abbauen lassen. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere – soweit jeweils einschlägig – der Unfallverhütungsvorschriften, der berufsgenossen-schaftlichen Vorschriften, der Richtlinien des VDE Verbands Deutscher Elektroingenieure e. V. und der Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. zu sorgen.
(7)    Soweit überlassene Technik mit Strom zu versorgen ist, hat der Kunde für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Gegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen. 
(8)    Der Kunde hat vor Beginn der Nutzungsüberlassung eine Versicherung abzuschließen, die die überlassenen Gegenstände zum Neuwert mindestens gegen folgende Gefahren schützt: Feuer, Blitzschlag, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und sämtliche Elementargefahren, insbesondere Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung einschließlich Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Vulkanausbruch. Der Kunde hat die Versicherung während der gesamten Nutzungszeit aufrecht zu erhalten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
(9)    Dauert die Nutzungsüberlassung länger als einen Monat, übernimmt der Kunde zusätzlich sämtliche erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen.
(10)    Verlorenes oder irreparabel beschädigtes Material hat der Kunde zum Neuwert zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Leuchtmittel und Kleinteilzubehör. Beschädigtes Material hat der Kunde zu reparieren. Einen verbleibenden merkantilen Minderwert hat der Kunde in Geld zu ersetzen.

§ 12    Besondere Pflichten des Kunden bei Buchung von Personal
Soweit zu unseren Leistungen die Tätigkeit von Personal gehört (z. B. Monteure oder Techniker) stellt der Kunde für den Einsatzzeitraum freie Kost und Logis. Es werden drei Mal täglich eine täglich variierende, qualitativ hochwertige Speisenauswahl sowie eine Getränkeauswahl gestellt. Der Kunde bucht für unser eingesetztes Personal für den jeweiligen Einsatzzeitraum Einzelzimmer in einem Hotel in maximal 15 km Entfernung zum Veranstaltungsort/Einsatzort. Das Hotel entspricht mindestens einem 2-Sterne-Standard, wobei nicht erforderlich ist, dass das Hotel über eine gültige Klassifikation der DEHOGA verfügt.

§ 13    Vollmacht
(1)    Soweit vereinbart ist, dass wir für den Kunden in seinem Namen mit externen Dienstleistern Verträge abschließen oder sonstige Erklärungen abgeben, wird uns der Kunde im erforderlichen Umfang bevollmächtigen und auf Anforderung und seine Kosten Vollmachtsurkunden ausstellen.
(2)    Der Kunde ist zur Erteilung einer Vollmacht nicht verpflichtet. Er ist zum Widerruf erteilter Vollmachten jederzeit berechtigt. Falls der Kunde jedoch erforderliche Vollmachten nicht oder nicht ausreichend erteilt oder solche Vollmachten widerruft, können wir unsere Leistung nicht vollständig erbringen. In diesem Fall schuldet der Kunde für unsere vereinbarte Tätigkeit die Vergütung auch dann, wenn wir sie wegen der fehlenden Vollmacht nicht umsetzen.

§ 14    Gewährleistung, Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung
(1)    In Fällen des § 439 Absatz 1 BGB liegt abweichend von dieser Vorschrift das Wahlrecht nicht beim Kunden, sondern bei uns.
(2)    Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1 Satz 1 Variante 1 BGB wegen eines bei Vertragsschluss vorhandenen Mangels an einem vermieteten Gegenstand ist ausgeschlossen. In einem solchen Fall und in allen anderen Fällen der Pflichtverletzung haften wir, wenn einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.
(3)    Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(4)    Wir haften auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(5)    Im Übrigen haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind solche Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(6)    Unsere Haftung gemäß Absatz 5 ist jedoch auf den nach Art der vertraglichen Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
(7)    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist durch die vorstehenden Absätze nicht beschränkt.

§ 15    Beschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1)    Der Kunde kann mit einer ihm zustehenden Forderung gegen eine uns zustehende Forderung nur aufrechnen, soweit seine Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2)    Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht gegen einen uns zustehenden Anspruch nur ausüben, soweit der Gegenanspruch des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 16    Verpflichtung des Kunden zur Vereinbarung von Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung in Verträgen mit Dritten wie Künstlern, Sportlern, Besuchern, anderen Dienstleistern
(1)    Soweit Dritte wie Künstler, Sportler, Besucher oder anderen Dienstleister auf einer Veranstaltung des Kunden mit unseren Leistungen in Berührung kommen können, ist der Kunde vorab verpflichtet, in Verträgen mit diesen Dritten einen Haftungsausschluss und eine Haftungsbeschränkung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu vereinbaren.
(2)    Zu vereinbaren ist, dass die Haftung des Kunden gegenüber diesen Dritten auf Ersatz von Schäden
a)    aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)    aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
c)    aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend) oder
d)    auf Grund des Produkthaftungsgesetzes
begrenzt ist. Im Falle des Buchstaben c) ist die Haftung auf den nach Art der vertraglichen Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden zu beschränken.

§ 17    Unmöglichkeit der Leistung
(1)    Brauchen wir wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht zu leisten, entfällt unser Vergütungsanspruch nur, soweit der Kunde die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat.
(2)    Unser Vergütungsanspruch bleibt auch in den Fällen des § 326 Absatz 2 BGB bestehen.
(3)    In Fällen des Absatzes 1 und 2 müssen wir uns dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer für den Auftrag geplanten Mitarbeiter erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Dabei wird vermutet, dass uns 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Es steht beiden Parteien frei, diese Vermutung zu wiederlegen.
(4)    Bei Teilleistung findet § 441 Absatz 3 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch bei einer vereinbarten Pauschale zwischen erbrachter und nicht erbrachter Leistung hinsichtlich des Personaleinsatzes nach dem zeitbezogenen Aufwand und hinsichtlich des Einsatzes von Material und Leistungen Dritter nach den angefallenen Kosten abzugrenzen ist.

§ 18    Stornierung durch den Kunden
(1)     Der Kunde hat jederzeit das Recht, den Auftrag zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Textform. 
(2)    Bei Stornierung des Auftrags verpflichtet sich der Kunde, uns den ihr hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteil (verauslagte Kosten und entgangener Gewinn) nach dem im Vertrag vereinbarten Auftragsvolumen prozentual auf Grundlage nachfolgender Staffelung auszugleichen:
a)    Ab 12 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums hat der Kunde uns im Falle der Stornierung 20 % des Auftragsvolumens zu erstatten.
b)    Ab zwei Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums hat der Kunde uns im Falle der Stornierung 80 % des Auftragsvolumens zu erstatten.
c)    Ab einer Woche vor Beginn des Leistungszeitraums hat der Kunde uns im Falle der Stornierung 100 % des Auftragsvolumens zu erstatten.
Bei einer Stornierung vor 12 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraumes hat der Kunde uns lediglich die internen und externen Kosten zu erstatten, welche uns durch den Abschluss des Vertrages und ggf. begonnene Planungen und erbrachte Leistungen bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstanden sind. Diese werden dem Kunden durch eine entsprechende Aufstellung ausgewiesen.
(3)    Die vorgenannten Ausgleichsansprüche entstehen mit dem Zugang der Stornierungserklärung des Kunden bei uns und werden sofort fällig.
(4)    Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, uns einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil (verauslagte Kosten und entgangener Gewinn) als die vorgenannten Ausgleichsansprüche nachzuweisen. Gleichermaßen bleibt es uns unbenommen, einen höheren, durch die Stornierung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteil nachzuweisen und gegen den Kunden geltend zu machen. Satz 2 gilt insbesondere in Fällen, in denen unser wirtschaftlicher Nachteil bei einer Stornierung vor 12 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums mehr als 20 % des Auftrags-volumens beträgt.
(5)    Das gesetzliche Recht des Kunden, vom Vertrag ohne Nachteile aus wichtigem Grund zurückzutreten, bleibt unberührt.

§ 19    Vorzeitige Vertragsbeendigung durch uns
(1)    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu vertreten, können wir einen Ausgleich entsprechend § 18 verlangen.
(2)    Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere uns zustehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 20    Datenschutz
Der Kunde wird von uns gesondert über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung informiert.

§ 21    Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen
Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung des Kunden, die Gegenstand des Vertrags ist, selbst oder durch Dritte Foto- und Filmaufnahmen anzufertigen und die Aufnahmen für eigene werbliche Zwecke zu verwenden. Insbesondere dürfen durch oder im Auftrag des Kunden hergerichtete Dekoration von Räumen, Buffets etc. aufgenommen werden. Die Rechte der abgebildeten Personen sowie etwaige Urheberrechte Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 22    Verfahren zum Umgang mit Beschwerden
Der Kunde kann sich mit Beschwerden jederzeit an uns wenden. Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 23    Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 24    Gerichtsstand
(1)    Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Kunde für den Fall, dass er im Klageweg in Anspruch genommen werden soll, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2)    Wir dürfen den Kunden jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

§ 25    Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können in Textform (z. B. per E-Mail vereinbart werden)

§ 26    Salvatorische Klausel
(1)    Bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt § 306 BGB.
(2)    Sollten im Übrigen einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 27    Besondere Vertragsbedingungen
Es gelten im Einzelfall besondere Vertragsbedingungen, die dem Kunden im Angebot mit bekannt gegeben werden.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

FKP Eventservice GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 21. April 2022

§ 1    Anwendungsbereich
(1)    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Verträge zwischen der FKP Eventservice GmbH, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg, im Folgenden nur noch „wir“, als Leistungsempfänger und dem Dienstleister oder Lieferanten als Leistungserbringer.
(2)    Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Leistungserbringer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die Bedingungen gelten aber auch für andere Verträge als Kaufverträge, insbesondere für Dienstleistungen aller Art, die vom Leistungserbringer uns oder unseren Kunden gegenüber erbracht werden.
(3)    Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung in der dem Leistungserbringer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4)    Die Bedingungen gelten nicht, wenn der Leistungserbringer Verbraucher ist.

§ 2    Ausschluss von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen uns und dem Leistungserbringer. Dies gilt auch dann, wenn wir Bedingungen des Leistungserbringers im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3    Vertragsschluss
    Der Vertrag kommt frühestens mit einer von uns abgegebenen ausdrücklichen Bestellung oder Auftragserteilung zustande.

§ 4    Lieferzeit und Lieferverzug, pauschalierter Verzugsschadensersatz
(1)    Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit oder Leistungszeit ist bindend. Wenn die Zeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde oder aus dem Zusammenhang der Leistungsbeziehung erkennbar ist, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Zeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2)    Erbringt der Leistungserbringer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.
(3)    Ist der Leistungserbringer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1,0 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5,0 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Leistungserbringer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5    Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1)    Der Leistungserbringer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Leistungserbringer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2)    Die Lieferung von Waren erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3)    Der Lieferung von Waren ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4)    Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5)    Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Leistungserbringer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Leistungserbringer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Leistungserbringer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Leistungserbringer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 6    Preise und Zahlungsbedingungen
(1)    Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2)    Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Leistungserbringers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3)    Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Leistungserbringer 3,0 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4)    Wir schulden Vorschüsse oder Abschlagszahlungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5)    Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7    Keine Beschränkung von uns zustehenden Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten
    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Leistungserbringer zustehen.

§ 8    Beschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Leistungserbringers
(1)    Der Leistungserbringer kann mit einer ihm zustehenden Forderung gegen eine uns zustehende Forderung nur aufrechnen, soweit seine Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2)    Der Leistungserbringer kann ein Zurückbehaltungsrecht gegen einen uns zustehenden Anspruch nur ausüben, soweit der Gegenanspruch des Leistungserbringers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9    Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1)    An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2)    Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Leistungserbringer zur Herstellung oder Leistungserbringung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Leistungserbringers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3)    Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Leistungserbringer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4)    Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Leistungserbringers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Leistungserbringers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10    Mangelhafte Leistung, Beschaffenheit, Waren mit digitalen Elementen, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, unsere Rechte bei Mängeln
(1)    Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Leistungserbringer einschließlich aller Arten von mangelhafter Leistung gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2)    Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Leistungserbringer insbesondere dafür, dass gelieferte Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Leistungserbringer oder vom Hersteller stammt.
(3)    Grundsätzlich ist eine einwandfreie Leistung geschuldet. Geringfügige Mängel sind nur solche, die die Verwendbarkeit der Leistung nicht beeinträchtigen und – bei äußerlich wahrnehmbaren Umständen – auch aus Sicht unserer Kunden und bei Veranstaltungen insbesondere aus Sicht der Gäste eine so untergeordnete Rolle spielen, dass dem Mangel keine Beachtung geschenkt wird.
(4)    Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Leistungserbringer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(5)    Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(6)    Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungsobliegenheit gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(7)    Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Leistungserbringer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(8)    Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Absatz 5 gilt: Kommt der Leistungserbringer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Leistungserbringer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Leistungserbringer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Leistungserbringer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(9)    Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 11    Lieferantenregress
(1)    Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Absatz 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Leistungserbringer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2)    Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Leistungserbringer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Leistungserbringer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3)    Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 12    Produzentenhaftung
(1)    Ist der Leistungserbringer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)    Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Leistungserbringer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Leistungserbringer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 13    Ergänzende Bestimmungen bei Schäden
(1)    Verursacht der Leistungserbringer oder sein Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Vertragserfüllung einen Schaden, hat er dies uns unverzüglich anzuzeigen. Für seine Haftung gelten die gesetzlichen Vorschriften und die zuvor geregelten ergänzenden Bestimmungen.
(2)    Bei Straftaten (z. B. Diebstahl) ist zusätzlich die Polizei zu informieren.

§ 14    Verjährung
(1)    Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3)    Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 15    Datenschutz
Der Leistungserbringer wird von uns gesondert über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung informiert.

§ 16    Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17    Gerichtsstand
(1)    Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg, wenn der Leistungserbringer Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Leistungserbringer für den Fall, dass er im Klageweg in Anspruch genommen werden soll, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2)    Wir dürfen den Leistungserbringer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

§ 18    Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart werden.

§ 19    Salvatorische Klausel
(1)    Bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt § 306 BGB.
(2)    Sollten im Übrigen einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.